CSRD und Sozialwirtschaft: Die Schwellen nach dem Omnibus-Paket
Mit dem Omnibus-I-Paket, im Februar 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht, gilt die CSRD nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz. Die zweite Welle, die große gGmbHs bereits ab 250 Beschäftigten (bei Überschreiten einer weiteren Größenschwelle) erfasst hätte, ist damit entfallen. Deutschland muss die geänderte Richtlinie bis 19. März 2027 umsetzen; bis dahin gelten die bisherigen HGB-Regeln zur nichtfinanziellen Erklärung, die nur große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten betreffen – also praktisch keinen Träger.
Hinzu kommt die Rechtsform. Die CSRD knüpft an Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften an. Eine gGmbH oder gAG kann erfasst sein, ein eingetragener Verein, eine rechtsfähige Stiftung oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht. Bei Konzernstrukturen zählt die Mutter: Hält ein Verein mehrere gGmbHs, prüft man die Schwellen auf Ebene der jeweiligen gGmbH – und auf Ebene eines eventuell konsolidierungspflichtigen Mutterunternehmens, was bei Vereinen als Mutter regelmäßig ausscheidet.
| Rechtsform / Konstellation | CSRD-Pflicht | Praktische Relevanz |
|---|---|---|
| gGmbH mit > 1.000 MA und > 450 Mio. € Umsatz | Ja, nach deutscher Umsetzung voraussichtlich ab Geschäftsjahr 2027 | Wenige Komplexträger bundesweit |
| gGmbH unter einer der beiden Schwellen | Nein | Weit überwiegende Mehrheit |
| Eingetragener Verein (e. V.) | Nein | Alle Kreis-, Orts- und Landesverbände in Vereinsform |
| Stiftung bürgerlichen Rechts | Nein | Alle Trägerstiftungen |
| Kirchliche Körperschaft / Anstalt öffentlichen Rechts | Nein | Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände als Kitaträger |
| Verein als Mutter mehrerer gGmbHs | Nur je Tochter prüfen | Keine Konzernpflicht über den Verein |
Lieferkettengesetz, EU-Taxonomie und Lieferkettenanfragen
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt seit 2024 für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten unabhängig von der Rechtsform. Große Träger mit mehr als 1.000 Beschäftigten im Inland fallen formal darunter – auch in Vereinsform. Die 2025 vom Bundeskabinett beschlossene Novelle streicht die Berichtspflicht gegenüber dem BAFA, auch rückwirkend; das BAFA prüft Berichte bereits nicht mehr. Die Sorgfaltspflichten – Risikomanagement, Risikoanalyse, Grundsatzerklärung, Beschwerdeverfahren – bleiben bis zur Umsetzung der geänderten europäischen CSDDD bestehen, die mit Schwellen von 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. € Umsatz für die Sozialwirtschaft ohne Bedeutung ist. Die EU-Taxonomie betrifft nur CSRD-pflichtige Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer.
Praktisch relevanter als die eigene Pflicht ist die Rolle als Lieferant oder Vertragspartner: Kommunen mit Klimaschutzkonzept, Landeskirchen, Banken (Kreditvergabe nach ESG-Kriterien) und große Stiftungen fragen Daten ab, die aus einer CSRD-Logik stammen – Energieverbrauch, THG-Emissionen, Gleichstellung, Tarifbindung. Fragen CSRD-pflichtige Unternehmen bei Organisationen mit bis zu 1.000 Beschäftigten an, begrenzt das Omnibus-Paket die abfragbaren Angaben auf den VSME-Umfang („Value Chain Cap“). Wer VSME-Daten vorhält, kann die meisten dieser Anfragen beantworten.
Was faktisch gilt: Verbände, Kostenträger, Zuwendungsgeber
Beschlüsse der Spitzenverbände
Die Caritas hat 2020 Klimaneutralität bis 2030 beschlossen, die Diakonie 2021 bis 2035, die AWO 2021 bis vor 2040. Der Maßnahmenplan Klimaschutz der AWO (Fassung Juni 2026) verpflichtet die hauptamtlichen Strukturen, Emissionen mindestens alle drei Jahre nach GHG Protocol in Scope 1, 2 und ausgewählten Scope-3-Kategorien zu erfassen, neue und zu verlängernde Stromverträge auf 100 % erneuerbare Energien umzustellen und einmal jährlich den Aufsichtsgremien zu berichten; Abweichungen werden nach „Comply or Explain“ begründet. Seit April 2026 liegt zudem ein Praxisleitfaden für VSME-Berichte im DNK-Tool mit branchenspezifischen Hinweisen der BAGFW vor. Für einen Kreisverband oder eine Tochter-gGmbH sind solche Verbandsvorgaben in der Praxis maßgeblicher als die gesetzliche Lage.
Vergabe- und Zuwendungsrecht
§ 97 Abs. 3 GWB erlaubt öffentlichen Auftraggebern, soziale und umweltbezogene Aspekte in Vergaben zu berücksichtigen; Landesvergabegesetze und kommunale Beschaffungsrichtlinien konkretisieren das. Bei sozialen Dienstleistungen laufen Vergaben oft als Interessenbekundungsverfahren, in denen Konzepte nach Punkten bewertet werden – Nachhaltigkeit, Verpflegungsqualität oder Mobilitätskonzept sind zunehmend Kriterien. Im Zuwendungsrecht (§§ 23, 44 BHO/LHO) nehmen Länder und Kommunen Nachhaltigkeitsauflagen in Nebenbestimmungen auf; ESF-Plus-Programme fordern Aussagen zum Querschnittsziel „ökologische Nachhaltigkeit“ bereits im Antrag.
Kita-Landesrecht und SGB VIII
Kein Kita-Gesetz der Länder schreibt heute eine Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Bildungs- und Orientierungspläne verankern aber Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) als pädagogischen Auftrag, und einzelne Kommunen knüpfen Betriebskostenzuschüsse oder Neubauförderung an energetische Standards. In der Jugendhilfe können Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach § 78b SGB VIII Qualitätsmerkmale enthalten, die der Kostenträger definiert – hier tauchen Verpflegungsstandards (DGE) und Klimaanpassung (Hitzeschutz in Wohngruppen) als erste Kriterien auf.
Faustregel für Träger
Keine gesetzliche Pflicht unter 1.000 Beschäftigten – aber drei faktische: Verbandsbeschluss, Fördergeber, Kostenträger. Alle drei lassen sich mit einem VSME-Basismodul im DNK-Tool bedienen. Alles darüber hinaus ist Steuerungsnutzen, kein Pflichtprogramm.
Entscheidungsbaum: Was muss, was sollte, was kann
- 01
Rechtsform und Größe prüfen
Mehr als 1.000 Beschäftigte im Inland? Dann gelten – unabhängig von der Rechtsform – die LkSG-Sorgfaltspflichten; als gGmbH zusätzlich CSRD-Prüfung bei Umsatz über 450 Mio. €. Alle anderen: keine gesetzliche Berichtspflicht.
- 02
Verbandsvorgaben lesen
Welche Beschlüsse von Bundes- und Landesverband gelten für Ihre Gliederung? Welche Fristen für Bilanz, Ökostrom, Fuhrpark? Daraus ergibt sich der Mindestumfang.
- 03
Fördergeber- und Kostenträgeranforderungen sammeln
Die letzten drei Zuwendungsbescheide, Interessenbekundungen und Kreditverträge durchsehen: Welche Nachhaltigkeitsangaben wurden abgefragt oder bepunktet?
- 04
Standard wählen
VSME-Basismodul deckt Verband, Kommune und Bank ab. Zusatzmodul, wenn Banken oder große Stiftungen ESG-Due-Diligence verlangen. GRI nur für internationale Sichtbarkeit.
In unseren Trägerprojekten endet dieser Entscheidungsbaum fast immer beim VSME-Basismodul, ergänzt um die Klimakennzahlen, die der eigene Verband verlangt. Der Aufwand dafür ist überschaubar, der Nutzen reicht von der Bankprolongation bis zur nächsten Interessenbekundung. Wie der konkrete Bericht aufgebaut wird und wie sich DNK, VSME und GRI für Träger unterscheiden, zeigt die Seite zum Nachhaltigkeitsbericht sozialer Träger. Die Datenbasis dafür liefert die CO₂-Bilanz über alle Standorte.
