CSRD Sozialwirtschaft – Soziale Träger, Kitas, Jugendhilfe & Wohlfahrt
Berichtspflichten

CSRD Sozialwirtschaft: Was Träger wirklich berichten müssen

CSRD Sozialwirtschaft – nach dem Omnibus-Paket der EU ist die gesetzliche Berichtspflicht für gemeinnützige Träger fast vollständig entfallen. An ihre Stelle treten Verbandsbeschlüsse, Anforderungen von Kommunen und Kostenträgern sowie der freiwillige VSME-Standard. Diese Seite ordnet, was für Kita-, Jugendhilfe- und Wohlfahrtsträger rechtlich gilt und was faktisch erwartet wird.

CSRD und Sozialwirtschaft: Die Schwellen nach dem Omnibus-Paket

Mit dem Omnibus-I-Paket, im Februar 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht, gilt die CSRD nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz. Die zweite Welle, die große gGmbHs bereits ab 250 Beschäftigten (bei Überschreiten einer weiteren Größenschwelle) erfasst hätte, ist damit entfallen. Deutschland muss die geänderte Richtlinie bis 19. März 2027 umsetzen; bis dahin gelten die bisherigen HGB-Regeln zur nichtfinanziellen Erklärung, die nur große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten betreffen – also praktisch keinen Träger.

Hinzu kommt die Rechtsform. Die CSRD knüpft an Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften an. Eine gGmbH oder gAG kann erfasst sein, ein eingetragener Verein, eine rechtsfähige Stiftung oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht. Bei Konzernstrukturen zählt die Mutter: Hält ein Verein mehrere gGmbHs, prüft man die Schwellen auf Ebene der jeweiligen gGmbH – und auf Ebene eines eventuell konsolidierungspflichtigen Mutterunternehmens, was bei Vereinen als Mutter regelmäßig ausscheidet.

Wer in der Sozialwirtschaft von der CSRD erfasst sein kann (Rechtsstand November 2026)
Rechtsform / KonstellationCSRD-PflichtPraktische Relevanz
gGmbH mit > 1.000 MA und > 450 Mio. € UmsatzJa, nach deutscher Umsetzung voraussichtlich ab Geschäftsjahr 2027Wenige Komplexträger bundesweit
gGmbH unter einer der beiden SchwellenNeinWeit überwiegende Mehrheit
Eingetragener Verein (e. V.)NeinAlle Kreis-, Orts- und Landesverbände in Vereinsform
Stiftung bürgerlichen RechtsNeinAlle Trägerstiftungen
Kirchliche Körperschaft / Anstalt öffentlichen RechtsNeinKirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände als Kitaträger
Verein als Mutter mehrerer gGmbHsNur je Tochter prüfenKeine Konzernpflicht über den Verein

Lieferkettengesetz, EU-Taxonomie und Lieferkettenanfragen

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt seit 2024 für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten unabhängig von der Rechtsform. Große Träger mit mehr als 1.000 Beschäftigten im Inland fallen formal darunter – auch in Vereinsform. Die 2025 vom Bundeskabinett beschlossene Novelle streicht die Berichtspflicht gegenüber dem BAFA, auch rückwirkend; das BAFA prüft Berichte bereits nicht mehr. Die Sorgfaltspflichten – Risikomanagement, Risikoanalyse, Grundsatzerklärung, Beschwerdeverfahren – bleiben bis zur Umsetzung der geänderten europäischen CSDDD bestehen, die mit Schwellen von 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. € Umsatz für die Sozialwirtschaft ohne Bedeutung ist. Die EU-Taxonomie betrifft nur CSRD-pflichtige Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer.

Praktisch relevanter als die eigene Pflicht ist die Rolle als Lieferant oder Vertragspartner: Kommunen mit Klimaschutzkonzept, Landeskirchen, Banken (Kreditvergabe nach ESG-Kriterien) und große Stiftungen fragen Daten ab, die aus einer CSRD-Logik stammen – Energieverbrauch, THG-Emissionen, Gleichstellung, Tarifbindung. Fragen CSRD-pflichtige Unternehmen bei Organisationen mit bis zu 1.000 Beschäftigten an, begrenzt das Omnibus-Paket die abfragbaren Angaben auf den VSME-Umfang („Value Chain Cap“). Wer VSME-Daten vorhält, kann die meisten dieser Anfragen beantworten.

Was faktisch gilt: Verbände, Kostenträger, Zuwendungsgeber

Beschlüsse der Spitzenverbände

Die Caritas hat 2020 Klimaneutralität bis 2030 beschlossen, die Diakonie 2021 bis 2035, die AWO 2021 bis vor 2040. Der Maßnahmenplan Klimaschutz der AWO (Fassung Juni 2026) verpflichtet die hauptamtlichen Strukturen, Emissionen mindestens alle drei Jahre nach GHG Protocol in Scope 1, 2 und ausgewählten Scope-3-Kategorien zu erfassen, neue und zu verlängernde Stromverträge auf 100 % erneuerbare Energien umzustellen und einmal jährlich den Aufsichtsgremien zu berichten; Abweichungen werden nach „Comply or Explain“ begründet. Seit April 2026 liegt zudem ein Praxisleitfaden für VSME-Berichte im DNK-Tool mit branchenspezifischen Hinweisen der BAGFW vor. Für einen Kreisverband oder eine Tochter-gGmbH sind solche Verbandsvorgaben in der Praxis maßgeblicher als die gesetzliche Lage.

Vergabe- und Zuwendungsrecht

§ 97 Abs. 3 GWB erlaubt öffentlichen Auftraggebern, soziale und umweltbezogene Aspekte in Vergaben zu berücksichtigen; Landesvergabegesetze und kommunale Beschaffungsrichtlinien konkretisieren das. Bei sozialen Dienstleistungen laufen Vergaben oft als Interessenbekundungsverfahren, in denen Konzepte nach Punkten bewertet werden – Nachhaltigkeit, Verpflegungsqualität oder Mobilitätskonzept sind zunehmend Kriterien. Im Zuwendungsrecht (§§ 23, 44 BHO/LHO) nehmen Länder und Kommunen Nachhaltigkeitsauflagen in Nebenbestimmungen auf; ESF-Plus-Programme fordern Aussagen zum Querschnittsziel „ökologische Nachhaltigkeit“ bereits im Antrag.

Kita-Landesrecht und SGB VIII

Kein Kita-Gesetz der Länder schreibt heute eine Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Bildungs- und Orientierungspläne verankern aber Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) als pädagogischen Auftrag, und einzelne Kommunen knüpfen Betriebskostenzuschüsse oder Neubauförderung an energetische Standards. In der Jugendhilfe können Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach § 78b SGB VIII Qualitätsmerkmale enthalten, die der Kostenträger definiert – hier tauchen Verpflegungsstandards (DGE) und Klimaanpassung (Hitzeschutz in Wohngruppen) als erste Kriterien auf.

Faustregel für Träger

Keine gesetzliche Pflicht unter 1.000 Beschäftigten – aber drei faktische: Verbandsbeschluss, Fördergeber, Kostenträger. Alle drei lassen sich mit einem VSME-Basismodul im DNK-Tool bedienen. Alles darüber hinaus ist Steuerungsnutzen, kein Pflichtprogramm.

Entscheidungsbaum: Was muss, was sollte, was kann

  1. 01

    Rechtsform und Größe prüfen

    Mehr als 1.000 Beschäftigte im Inland? Dann gelten – unabhängig von der Rechtsform – die LkSG-Sorgfaltspflichten; als gGmbH zusätzlich CSRD-Prüfung bei Umsatz über 450 Mio. €. Alle anderen: keine gesetzliche Berichtspflicht.

  2. 02

    Verbandsvorgaben lesen

    Welche Beschlüsse von Bundes- und Landesverband gelten für Ihre Gliederung? Welche Fristen für Bilanz, Ökostrom, Fuhrpark? Daraus ergibt sich der Mindestumfang.

  3. 03

    Fördergeber- und Kostenträgeranforderungen sammeln

    Die letzten drei Zuwendungsbescheide, Interessenbekundungen und Kreditverträge durchsehen: Welche Nachhaltigkeitsangaben wurden abgefragt oder bepunktet?

  4. 04

    Standard wählen

    VSME-Basismodul deckt Verband, Kommune und Bank ab. Zusatzmodul, wenn Banken oder große Stiftungen ESG-Due-Diligence verlangen. GRI nur für internationale Sichtbarkeit.

In unseren Trägerprojekten endet dieser Entscheidungsbaum fast immer beim VSME-Basismodul, ergänzt um die Klimakennzahlen, die der eigene Verband verlangt. Der Aufwand dafür ist überschaubar, der Nutzen reicht von der Bankprolongation bis zur nächsten Interessenbekundung. Wie der konkrete Bericht aufgebaut wird und wie sich DNK, VSME und GRI für Träger unterscheiden, zeigt die Seite zum Nachhaltigkeitsbericht sozialer Träger. Die Datenbasis dafür liefert die CO₂-Bilanz über alle Standorte.

Häufige Fragen

Berichtspflichten: Ihre Fragen

Nein. Die CSRD erfasst Kapitalgesellschaften und bestimmte haftungsbeschränkte Personengesellschaften. Eingetragene Vereine, rechtsfähige Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nicht Adressaten – unabhängig von Größe und Umsatz. Betreibt ein Verein eine gGmbH als Tochter, wird die Schwelle nur auf Ebene dieser gGmbH geprüft.

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