Berichtspflichten Krematorium – Bestattungswesen & Krematorien
Pflichten & Erwartungen

Berichtspflichten Krematorium: Was gilt, was erwartet wird

Berichtspflichten Krematorium: Für Betreiber bestehen sie aus zwei Schichten – wenigen harten gesetzlichen Vorgaben und einem wachsenden Geflecht aus Erwartungen von Kommunen, Kirchen und Bestattungsunternehmen. Diese Seite ordnet beides nach Rechtsstand November 2026 ein.

CSRD nach dem Omnibus-Paket: Welche Krematorien betroffen sind

Mit dem Omnibus-Paket der EU wurden die Schwellen der Corporate Sustainability Reporting Directive 2026 deutlich angehoben: Berichtspflichtig sind Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Mio. Euro Umsatz. Kein eigenständiges Krematorium in Deutschland erreicht diese Werte. Betroffen sein können jedoch Krematorien, die als Betriebsteil eines großen Stadtwerke- oder Entsorgungskonzerns geführt werden. In diesem Fall fließen Energieverbrauch, Emissionen und soziale Kennzahlen der Feuerbestattungsanlage in den Konzernbericht nach ESRS ein, und die Konzernmutter fragt die Daten in einem Format ab, das der Betriebsleiter liefern muss – meist mit Fristen im ersten Quartal.

Für alle anderen Betreiber ist der Bericht freiwillig. Die EU-Kommission hat 2025 den von EFRAG entwickelten VSME-Standard (Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs) als schlanken Rahmen empfohlen, der genau für diese Lücke gedacht ist: Nach dem Omnibus-Paket sollen große Unternehmen von kleineren Partnern in der Wertschöpfungskette grundsätzlich nicht mehr abfragen, als der freiwillige Standard vorsieht. Für Krematorien ist das relevant, weil Krankenhausverbünde, Pflegekonzerne und große Bestattungsgruppen zunehmend solche Lieferantenfragebögen versenden. Wer ein VSME-Basismodul vorhält, beantwortet diese Anfragen deutlich schneller.

Branchenspezifische Pflichten: 27. BImSchV, EnEfG, EDL-G, BEHG

Unabhängig von jeder Nachhaltigkeitsberichterstattung bestehen Dokumentations- und Meldepflichten, die inhaltlich bereits einen halben Umweltbericht ergeben. Die 27. BImSchV verlangt eine Anzeige der Anlage einen Monat vor Inbetriebnahme, kontinuierliche Messung von Sauerstoff, Kohlenmonoxid, Temperatur und Rauchgasdichte, einen jährlichen Bericht über diese Messungen innerhalb von drei Monaten nach Kalenderjahresende sowie Einzelmessungen von Staub, Gesamtkohlenstoff und Dioxinen durch eine bekanntgegebene Stelle alle drei Jahre. Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren. Diese Daten sind die Grundlage für jede Emissionsangabe im Bericht.

Gesetzliche Pflichten mit Berichtsbezug für Krematorien (Stand November 2026)
RechtsgrundlagePflichtBetroffene BetreiberTurnus
27. BImSchV §§ 7–10Kontinuierliche Messung, Jahresmessbericht, EinzelmessungenAlle Anlagen zur Feuerbestattunglaufend / jährlich / alle 3 Jahre
EnEfG § 17Meldung von Abwärmedaten an die Plattform für AbwärmeUnternehmen ab 2,5 GWh Gesamtenergieverbrauchjährlich bis 31. März
EnEfG § 8Energie- oder Umweltmanagementsystem (ISO 50001 / EMAS)Unternehmen ab 7,5 GWh (Novelle geplant: 23,6 GWh)Einführung, dann Zertifizierungszyklus
EDL-G § 8Energieaudit nach DIN EN 16247-1Nicht-KMU, darunter kommunale Gesellschaften mit über 25 % öffentlicher Beteiligung (Novelle geplant: ab 2,77 GWh)alle 4 Jahre
BEHGCO₂-Preis auf Erdgas über den LieferantenAlle gasbetriebenen Anlagenlaufend, 2026 Korridor 55–65 €/t
Bestattungsgesetze der LänderKremationsregister, Dokumentation Identität, Verbleib der AscheAlle Krematorienlaufend
KrWG / AbfallnachweisEntsorgungsnachweise für Filterstäube und beladene AdsorbentienAlle Anlagen mit Abgasreinigungje Entsorgungsvorgang

Besonders unterschätzt wird die Abwärmemeldung nach § 17 Energieeffizienzgesetz. Ein Krematorium mit 6.000 Kremationen und 450 kWh je Einäscherung verbraucht rund 2,7 GWh und liegt damit über der Schwelle von 2,5 GWh. Die Meldung umfasst Wärmemenge, Temperaturniveau und zeitliche Verfügbarkeit – Angaben, die Kommunen in der kommunalen Wärmeplanung nach Wärmeplanungsgesetz auswerten. Wer sie sauber vorhält, positioniert sich als Wärmelieferant statt als Emittent.

Die faktischen Berichtspflichten: Wer von Krematorien Nachweise verlangt

Kommunale Krematorien berichten an Rat und Kämmerei. Fast jede größere Stadt hat ein Klimaschutzkonzept mit Zielpfad, und der Eigenbetrieb Krematorium gehört mit Erdgasverbrauch im Gigawattstundenbereich zu den größten Einzelverbrauchern im kommunalen Portfolio. Werkleiter werden daher jährlich nach Verbrauch, CO₂ und Maßnahmen gefragt. Private Betreiber erleben den Druck von anderer Seite: Bestattungsunternehmen wählen das Krematorium, und kirchliche Friedhofsträger wie Landeskirchen und Bistümer haben eigene Klimaschutzgesetze mit Zielen bis 2035 oder 2045, die auf Dienstleister durchschlagen. Ein Bistum, das Klimaneutralität anstrebt, fragt nach der CO₂-Bilanz der Einäscherung.

  • Kommunen: Klimaschutzkonzept, kommunale Wärmeplanung, Vergabe von Kremationsdienstleistungen durch Friedhofsverwaltungen mit Nachhaltigkeitskriterien nach § 97 Abs. 3 GWB.
  • Kirchliche Träger: Klimaschutzgesetze der Landeskirchen und Diözesen, Nachfrage nach CO₂-Angaben je Einäscherung für die eigene Bilanz.
  • Bestattungsunternehmen: Nachhaltigkeitsversprechen gegenüber Angehörigen („klimaschonende Feuerbestattung“) brauchen eine belastbare Grundlage aus dem Krematorium – auch wegen der EU-Richtlinie gegen Greenwashing (EmpCo), nach der seit dem 27. September 2026 allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung unzulässig sind.
  • Banken und Versicherer: Bei Ofenerneuerungen mit Investitionen im Millionenbereich verlangen Kreditinstitute zunehmend ESG-Angaben im Kreditantrag.
  • Angehörige und Öffentlichkeit: Transparenz über Metallrückstände, Filtertechnik und Herkunft des Brennstoffs wird in Pressefragen und Bürgeranfragen regelmäßig verlangt.

Welcher Rahmen passt: DNK, VSME oder GRI

Für Krematorien bietet sich der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) an. Der Bundesverband Bestattungsbedarf hat mit seiner Fachgruppe Krematorien einen Branchenleitfaden Humankrematorien veröffentlicht, der die 20 Kriterien des ursprünglichen DNK auf die Feuerbestattung überträgt. Seit 2025 hat der DNK diesen Berichtsstandard durch ein Unterstützungsangebot ersetzt: Freiwillige Berichte entstehen über die DNK-Plattform mit einem VSME-Modul, können seit 2026 einen Plausibilitätscheck durchlaufen und auf der Plattform veröffentlicht werden – ein Vorteil gegenüber einem PDF auf der eigenen Website. Der Branchenleitfaden bleibt als Themenraster nützlich. Ein eigenständiger VSME-Bericht ohne Plattform genügt, wenn der Bericht primär Lieferantenanfragen großer Konzerne bedienen soll. GRI lohnt sich nur für Betreiber mit mehreren Standorten und internationaler Eigentümerstruktur. Welcher Rahmen zu Ihrer Situation passt, zeigt die Seite zum Nachhaltigkeitsbericht; die Pflichtkennzahlen und den Zeitplan behandeln wir dort.

Greenwashing-Risiko für Bestatter und Krematorien

Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundliche Einäscherung“ sind nach der EmpCo-Richtlinie und dem UWG seit dem 27. September 2026 nur noch eingeschränkt zulässig, konkrete Umweltaussagen brauchen einen Beleg. Aussagen wie „klimaneutral“, die auf CO₂-Kompensation beruhen, sind für Produkte und Leistungen seither untersagt. Ein Bericht mit nachvollziehbaren Kennzahlen senkt das Abmahnrisiko.

Unsere Empfehlung für kleine und mittlere Krematorien: Prüfen Sie zuerst die gesetzlichen Schwellen (EnEfG, EDL-G), dann die konkreten Anfragen der letzten zwölf Monate. Daraus ergibt sich, ob ein VSME-Basismodul reicht oder ob ein DNK-Bericht mit Veröffentlichung sinnvoll ist. Für Bestattungsunternehmen ohne eigenes Krematorium genügt in der Regel ein Kurzprofil mit Fuhrpark, Energie der Trauerhalle, Sarg- und Urnenherkunft sowie einem Verweis auf den Bericht des genutzten Krematoriums.

Pflichtencheck für Ihr Krematorium

Wir prüfen in einem kostenlosen Erstgespräch, welche Melde- und Berichtspflichten Ihren Betrieb treffen und welche Anfragen Sie mit einem schlanken Bericht beantworten können.

Krematorium-Check anfragen
Häufige Fragen

Berichtspflichten: Ihre Fragen

Als Eigenbetrieb oder Regiebetrieb nein, weil die CSRD nur Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften erfasst. Eine kommunale GmbH ist nur betroffen, wenn der Konzern mehr als 1.000 Mitarbeitende und 450 Mio. Euro Umsatz hat. Das trifft einzelne Stadtwerke-Konzerne, deren Krematorium dann als Betriebsteil mitberichtet.

Bereit für den nächsten Schritt?

Lassen Sie uns über Ihre
Nachhaltigkeitsziele sprechen

Kostenloses Erstgespräch – wir analysieren Ihre aktuelle Situation und zeigen Ihnen, welche Schritte jetzt die größte Wirkung haben. Für KMU ist je nach Region eine BAFA-Förderung von 50 oder 80 % möglich.