Berichtspflichten Druckerei – Druckereien, Medien & Verpackung
Pflichten & Anfragen

Berichtspflichten für Druckereien: Was wirklich gilt – und was Kunden nur verlangen

Berichtspflichten Druckerei – das Thema wird meist von außen angestoßen: Ein Konzernkunde schickt einen Nachhaltigkeitsfragebogen, ein Verlag verlangt CO₂-Werte, ein Handelskunde fordert ein EcoVadis-Rating. Diese Seite trennt gesetzliche Pflichten von Kundenanforderungen und zeigt, welche Daten Sie tatsächlich vorhalten müssen.

CSRD nach Omnibus: Warum fast keine Druckerei selbst berichten muss

Mit dem Omnibus-I-Paket, das das Europäische Parlament am 16. Dezember 2025 und der Rat am 24. Februar 2026 beschlossen haben, gilt die CSRD-Berichtspflicht nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz. In der deutschen Druckindustrie erreichen das nur wenige Konzerne und Verlagsgruppen. Die Umsetzung in deutsches Recht muss bis 19. März 2027 erfolgen. Eine Bogenoffsetdruckerei mit 50 oder 200 Mitarbeitenden ist also nicht berichtspflichtig – und das wird sich nach aktuellem Stand auch nicht ändern.

Trotzdem landen CSRD-Anforderungen in der Druckerei: Berichtspflichtige Kunden müssen über ihre Wertschöpfungskette berichten und fragen Lieferanten nach Emissionen, Energie, Arbeitsschutz und Lieferkettenrisiken. Hier hat der Omnibus eine wichtige Schutzregel eingeführt: Unternehmen unter den Schwellen dürfen Anfragen ablehnen, die über die Datenpunkte des freiwilligen VSME-Standards hinausgehen (sogenannter „Value-Chain-Cap“). Der VSME-Standard der EFRAG wird damit faktisch zur Obergrenze dessen, was ein Konzernkunde von Ihnen verlangen kann.

Praxisregel für Lieferantenfragebögen

Wer einmal den Datensatz des VSME-Basismoduls (Energie, Emissionen Scope 1 und 2, Wasser, Abfall, Belegschaft, Arbeitsunfälle) aufgebaut hat, beantwortet damit die meisten Fragebögen von Konzernen, Verlagen und Handel. Fragen darüber hinaus dürfen Sie zurückweisen – oder als Vertriebsargument freiwillig beantworten.

Branchenspezifische Pflichten: EUDR, PPWR, 31. BImSchV, EnEfG

EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) für Papier und Karton

Die EUDR gilt nach den Änderungen von Dezember 2025 für mittlere und große Unternehmen ab 30. Dezember 2026, für kleine und Kleinstunternehmen ab 30. Juni 2027. Druckerzeugnisse des HS-Kapitels 49 (Bücher, Zeitungen, Kalender) wurden aus dem Anwendungsbereich gestrichen. Papier, Pappe, Etiketten und Verpackungen (HS-Kapitel 48) bleiben erfasst. Erzeugnisse, die vollständig aus Altpapier hergestellt sind, fallen nicht unter die Verordnung. Die Sorgfaltspflicht konzentriert sich jetzt auf den Erstinverkehrbringer – also die Papierfabrik oder den Importeur. Druckereien als nachgelagerte Marktteilnehmer geben keine eigene Sorgfaltserklärung ab; sie müssen Lieferanten und Abnehmer fünf Jahre lang dokumentieren und, wenn sie direkt vom Erstinverkehrbringer beziehen, die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen erfassen. Nicht-KMU müssen diese Angaben zusätzlich im EU-Informationssystem hinterlegen. Die EU-Kommission hat im Mai 2026 weitere Vereinfachungen und Leitlinien vorgelegt, die Anwendungsdaten aber bestätigt; der bvdm drängt weiter auf Entlastung der nachgelagerten Stufen. Prüfen Sie den Stand vor Jahresende.

PPWR für Verpackungsdrucker

Die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Als Verpackungshersteller müssen Faltschachtel-, Etiketten- und Flexodrucker eine EU-Konformitätserklärung und technische Dokumentation je Verpackung bereithalten, Stoffbeschränkungen beachten (Schwermetalle, PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen) und Minimierungsanforderungen nachweisen. Ab 1. Januar 2030 müssen alle Verpackungen recyclingfähig im Sinne der Design-for-Recycling-Kriterien sein; die harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung wird ab 12. August 2028 verbindlich. Wichtige delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte stehen noch aus, und das deutsche Verpackungsrecht wird an die PPWR angepasst – beides sollten Sie laufend verfolgen.

31. BImSchV und Lösemittelbilanz

Die 31. BImSchV (Lösemittelverordnung, Neufassung 2024) erfasst Druckanlagen oberhalb bestimmter Lösemittelverbräuche: Heatset-Rollenoffset und sonstige Drucktätigkeiten wie Flexo- oder Verpackungstiefdruck ab 15 Tonnen Lösemittel pro Jahr, Illustrationstiefdruck ab 25 Tonnen. Betroffene Betriebe müssen jährlich eine Lösemittelbilanz vorlegen und Emissionsgrenzwerte oder einen Reduzierungsplan einhalten. Bogenoffsetdruckereien liegen mit Waschmitteln und Isopropanol im Feuchtmittel in der Regel unter den Schwellen – sollten den Verbrauch aber trotzdem erfassen, weil VOC-Angaben in Umweltzeichen und Kundenfragebögen abgefragt werden.

Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und Energieaudit

Nach geltendem Recht müssen Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch über 7,5 GWh pro Jahr ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben, Unternehmen über 2,5 GWh Umsetzungspläne für wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen veröffentlichen und Abwärmedaten an die Plattform für Abwärme melden. Die 2,5-GWh-Schwelle erreichen mittelgroße Rollen- und Verpackungsdrucker mit Trocknern; kleinere Bogenoffsetbetriebe liegen in unseren Projekten meist darunter. Nicht-KMU müssen unabhängig davon alle vier Jahre ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen (EDL-G). Achtung: Das Bundeskabinett hat am 24. Juni 2026 eine Novelle von EnEfG und EDL-G beschlossen, die die Managementsystem-Pflicht erst ab 23,6 GWh und eine verbrauchsabhängige Auditpflicht ab 2,77 GWh vorsieht. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens gelten die bisherigen Schwellen.

Umweltaussagen: EmpCo-Richtlinie und UWG seit 27. September 2026

Keine Berichtspflicht, aber eine Pflicht zur Richtigkeit: Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt und gilt seit dem 27. September 2026 ohne allgemeine Übergangsfrist. Verboten sind kompensationsbasierte Produktaussagen wie „klimaneutral gedruckt“, allgemeine Umweltaussagen („umweltfreundlich“, „grün“) ohne anerkannte Spitzenleistung sowie selbst gestaltete Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängiges Zertifizierungssystem. Schon zuvor hatte der BGH im Katjes-Urteil vom 27. Juni 2024 (I ZR 98/23) entschieden, dass „klimaneutral“ in der Werbung selbst erklärt werden muss. Für Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, hat der Bundestag kurzfristig einen neuen § 15b UWG beschlossen: Unterlassungsansprüche werden dort bis September 2028 nach Verhältnismäßigkeit abgewogen – eine pauschale Abverkaufsfrist ist das nicht, und Webseiten, Social Media und Werbedrucksachen sind ausdrücklich nicht erfasst. Für Druckereien bedeutet das: Webseiten, Angebotsvorlagen, Umschlagrückseiten und Aufdrucke prüfen und auf belegte Aussagen umstellen.

Pflicht oder Kundenwunsch? Einordnung für eine Druckerei mit 20–250 Mitarbeitenden
AnforderungStatusMindestnachweis
CSRD-BerichtKeine Pflicht (unter Schwellen)–
VSME-DatenpunkteKundenwunsch, aber Obergrenze der AnfragenBasismodul, jährlich
EcoVadis-RatingKundenwunsch (Handel, Konzerne)Scorecard, Richtlinien, Nachweise
CO₂-Angabe pro AuftragKundenwunsch (Verlage, Agenturen)Standortbilanz + Allokation
EUDR-ReferenznummernPflicht ab 30.12.2026 / 30.06.2027Lieferantenerklärungen, Zuordnung
PPWR-KonformitätPflicht für Verpackungshersteller seit 12.08.2026Konformitätserklärung, Dokumentation
LösemittelbilanzPflicht oberhalb 31.-BImSchV-SchwellenJahresbilanz an Behörde
EmpCo-konforme WerbungPflicht seit 27.09.2026Belege je Aussage

Unser Vorgehen: Wir sichten die eingegangenen Kundenanfragen der letzten zwölf Monate, ordnen sie Pflicht oder Wunsch zu und bauen den VSME-Datensatz so auf, dass er alle wiederkehrenden Fragen abdeckt. Parallel prüfen wir Ihre Papierlieferanten auf EUDR-Bereitschaft und Ihre Werbeaussagen auf EmpCo-Konformität. Das Ergebnis ist eine Pflichtenmatrix mit Fristen, die Vertrieb, Einkauf und Produktion gleichermaßen nutzen können.

Pflichtenmatrix für Ihre Druckerei

Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, welche Anfragen Sie beantworten müssen und welche Sie zurückweisen dürfen.

Druckerei-Check anfragen
Häufige Fragen

Berichtspflichten: Ihre Fragen

Nein. Nach dem Omnibus-I-Beschluss vom Februar 2026 sind nur Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz berichtspflichtig. Eine Druckerei mit 100 Mitarbeitenden liegt weit darunter. Sie wird aber als Lieferant berichtspflichtiger Kunden befragt und sollte dafür einen VSME-Datensatz vorhalten.

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