CSRD Zulieferer – Industrielle Zulieferer: Maschinenbau, Geräte- und Reinigungstechnik
Rechtsstand November 2026

CSRD für Zulieferer: Berichtspflichten nach dem Omnibus-Paket

CSRD für Zulieferer bedeutet in den meisten Fällen keine eigene Berichtspflicht, sondern Datenpflichten gegenüber Kunden. Diese Seite ordnet, welche Gesetze Zulieferer im Maschinenbau und in der Gerätetechnik direkt treffen, welche über die Lieferkette wirken und wo die Grenzen des Zumutbaren liegen.

CSRD-Schwellen nach dem Omnibus-Paket

Mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470, im Amtsblatt veröffentlicht am 26. Februar 2026, gilt die CSRD nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. € Umsatz. Der Kreis der Berichtspflichtigen schrumpft damit nach gängigen Schätzungen um rund 90 %. Die Richtlinie ist seit dem 18. März 2026 in Kraft, die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 19. März 2027 umsetzen; betroffene Unternehmen berichten spätestens für das Geschäftsjahr 2027. Deutschland hat die CSRD bis zum Redaktionsschluss (November 2026) nicht in nationales Recht überführt; das Umsetzungsgesetz steht weiterhin aus.

Für die Zuliefererbranche heißt das: Nahezu kein Komponentenhersteller, Lohnfertiger oder Gerätehersteller mit 50 bis 800 Beschäftigten ist selbst berichtspflichtig. Berichtspflichtig bleiben die Konzerne, an die geliefert wird – Automobilhersteller, Chemie- und Pharmaunternehmen, große Maschinenbau-OEMs. Diese müssen in ihren Berichten nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) über ihre Wertschöpfungskette berichten, insbesondere über Scope-3-Emissionen, Menschenrechtsrisiken und Ressourceneinsatz. Die Daten dafür kommen von Ihnen.

Value Chain Cap: Was Kunden von Zulieferern verlangen dürfen

Die geänderte CSRD begrenzt, welche Informationen berichtspflichtige Unternehmen für ihre CSRD-Berichterstattung von Lieferanten bis 1.000 Beschäftigten verlangen dürfen. Grundlage ist der KMU-Standard VSME, den die Kommission im Juli 2025 per Empfehlung (EU) 2025/1710 veröffentlicht hat. Daraus hat sie den freiwilligen Standard (Voluntary Standard, VS) entwickelt, im Juli 2026 als delegierten Rechtsakt erlassen und im September 2026 im Amtsblatt veröffentlicht. Dessen Anhang listet abschließend auf, welche Datenpunkte höchstens verlangt werden dürfen; weitergehende Anfragen muss der Kunde als solche kenntlich machen, und Sie dürfen sie ablehnen. Der Kern für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten umfasst allgemeine Unternehmensangaben, Gesamtenergieverbrauch in MWh, Scope-1- und standortbasierte Scope-2-Emissionen, Abfall, Wasser, Beschäftigtenkennzahlen sowie Ja/Nein-Angaben zu Verhaltenskodex, Menschenrechtsrichtlinie und Beschwerdemechanismus.

Die Grenze gilt nur für CSRD-Zwecke

Der Value Chain Cap begrenzt Datenanfragen, die ein Kunde für seinen eigenen CSRD-Bericht stellt. Anforderungen aus Lieferantenkodex, Ausschreibung, Rating-Plattform oder Vertragsklausel fallen nicht darunter. In der Praxis verlangen Automotive- und Chemiekunden deshalb weiterhin EcoVadis-Scorecards, Product Carbon Footprints und CMRT – als Geschäftsbedingung, nicht als Gesetz.

Lieferkettensorgfalt: LkSG und CSDDD

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt seit 2024 für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten im Inland. Die Bundesregierung hat im September 2025 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Berichtspflicht rückwirkend streichen und Bußgelder auf schwere Verstöße beschränken soll; verabschiedet war er bis zum Redaktionsschluss (November 2026) nicht. In der Praxis prüft das BAFA seit Herbst 2025 keine Berichte mehr, die Einreichung ist seit November 2025 nicht mehr möglich. Die materiellen Sorgfaltspflichten – Risikoanalyse, Grundsatzerklärung, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren – und die interne Dokumentation bleiben bestehen. Angekündigt ist zudem, den Anwendungsbereich an die Schwellen der CSDDD anzugleichen. Für Zulieferer unter 1.000 Beschäftigten ist das LkSG weiterhin nur mittelbar relevant: Ihre verpflichteten Kunden geben die Pflichten vertraglich weiter.

Die europäische Lieferkettenrichtlinie CSDDD gilt nach dem Omnibus nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. € weltweitem Umsatz, Anwendungsbeginn ist einheitlich der 26. Juli 2029. Die Sorgfaltspflichten sind risikobasiert ausgestaltet; Informationen von Geschäftspartnern mit weniger als 5.000 Beschäftigten sollen nur angefordert werden, wenn sie nicht anders zu beschaffen sind. Für Sie bedeutet das: Die Anfragen werden weniger, aber gezielter – Hochrisikothemen wie Konfliktmineralien, Zwangsarbeit in der Elektronik-Vorkette oder Arbeitsschutz bei Unterauftragnehmern bleiben im Fokus.

Produktrecht: Pflichten unabhängig von der Unternehmensgröße

Für Hersteller elektrischer und elektronischer Geräte gelten Pflichten, die kein Omnibus abgeschwächt hat. Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) setzt die WEEE-Richtlinie 2012/19/EU um: Registrierung bei der stiftung ear vor dem Inverkehrbringen, Kennzeichnung mit der durchgestrichenen Mülltonne, jährliche Mengenmeldungen und für B2B-Geräte die Pflicht, Altgeräte zurückzunehmen und auf eigene Kosten zu entsorgen. Die RoHS-Richtlinie 2011/65/EU beschränkt Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom VI, bestimmte bromierte Flammschutzmittel und Weichmacher in Elektro- und Elektronikgeräten. Die REACH-Verordnung verpflichtet nach Artikel 33 zur Information über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) über 0,1 Massenprozent im Erzeugnis; hinzu kommt nach der Abfallrahmenrichtlinie die Meldung solcher Erzeugnisse an die SCIP-Datenbank der ECHA.

Die EU-Konfliktmineralienverordnung (EU) 2017/821 verpflichtet seit 2021 direkt nur Importeure von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold oberhalb bestimmter Mengenschwellen; zuständige Behörde ist die DEKSOR bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe. Nachgelagerte Hersteller – also fast alle Zulieferer – sind rechtlich nur zur freiwilligen Sorgfalt aufgerufen. Praktisch verlangen Automotive- und Elektronikkunden jedoch das Conflict Minerals Reporting Template (CMRT) der Responsible Minerals Initiative als Standardnachweis.

Pflichtenlandkarte für Zulieferer (Stand November 2026)
RegelwerkDirekt betroffenWirkung auf Zulieferer unter 1.000 MA
CSRD / ESRS> 1.000 MA und > 450 Mio. € UmsatzDatenanfragen der Kunden, begrenzt durch Value Chain Cap
VSME / VSfreiwilligDe-facto-Standard für Kundenfragebögen und Bankgespräche
LkSG≥ 1.000 MA im InlandVertragliche Weitergabe: Code of Conduct, Auditrechte, Risikofragebogen
CSDDD> 5.000 MA, > 1,5 Mrd. € (ab 07/2029)Gezielte Anfragen zu Hochrisikothemen
ElektroG / WEEEjeder Hersteller von ElektrogerätenRegistrierung ear, Rücknahme B2B, Mengenmeldung
RoHS / REACH / SCIPjeder Hersteller von ErzeugnissenKonformitätserklärung, SVHC-Information, Stofflisten
Konfliktmineralien (EU) 2017/821Importeure von 3TG über SchwelleCMRT-Abfrage der Kunden, Richtlinie und Lieferantenerklärungen
ESPR / digitaler Produktpassnach Produktgruppe, voraussichtlich ab 2028 schrittweiseDatenbereitstellung für Stahl, Aluminium, Elektrogeräte
EnEfG> 7,5 GWh Jahresverbrauch (Ø drei Jahre)Energie- oder Umweltmanagementsystem, Abwärmemeldung ab 2,5 GWh

Ökodesign-Verordnung und digitaler Produktpass

Die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR) ist seit Juli 2024 in Kraft und löst die alte Ökodesign-Richtlinie schrittweise ab. Der erste Arbeitsplan vom April 2025 priorisiert Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien, Möbel, Reifen und Matratzen sowie horizontale Anforderungen an Reparierbarkeit und an Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeit von Elektro- und Elektronikgeräten. Jede Produktgruppe erhält einen eigenen delegierten Rechtsakt, der in der Regel frühestens 18 Monate nach Inkrafttreten gilt. Bis zum Spätsommer 2026 war noch keiner davon erlassen; der Arbeitsplan sieht den Rechtsakt für Stahl für 2026 und für Aluminium für 2027 vor, verbindliche Anforderungen sind also kaum vor 2028 zu erwarten. Den ersten verpflichtenden Produktpass bringt unabhängig davon die Batterieverordnung (EU) 2023/1542: ab Februar 2027 für Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien über 2 kWh. Für Zulieferer heißt das: Wer Stahl- und Aluminiumhalbzeuge verarbeitet oder Elektrogeräte baut, wird in den nächsten Jahren Produktdaten strukturiert weitergeben müssen – PCF, Materialzusammensetzung, Ersatzteilverfügbarkeit.

  1. 01

    Betroffenheit klären

    Beschäftigte, Umsatz, Produktgruppen, Importe von 3TG-Mineralien und Energieverbrauch gegen die Schwellen prüfen.

  2. 02

    Kundenanforderungen inventarisieren

    Alle offenen Fragebögen, Portale, Vertragsklauseln und Kodizes der Top-10-Kunden in einer Liste zusammenführen.

  3. 03

    Produktrecht absichern

    ear-Registrierung, RoHS-Konformität, REACH-Artikel-33-Prozess und B2B-Rücknahme dokumentieren – diese Pflichten gelten ohne Schwellen.

  4. 04

    Datenkern aufbauen

    VSME-Basismodul als gemeinsame Datenbasis für alle Anfragen anlegen, damit jede Zahl nur einmal erhoben wird.

Welche Pflichten treffen Ihren Betrieb?

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Lieferanten-Check anfragen
Häufige Fragen

Berichtspflichten: Ihre Fragen

Nein. Die Pflicht beginnt bei mehr als 1.000 Beschäftigten und gleichzeitig mehr als 450 Mio. € Umsatz. Ein Betrieb mit 300 Beschäftigten liegt weit darunter und muss keinen eigenen CSRD-Bericht erstellen. Er wird aber als Teil der Wertschöpfungskette seiner berichtspflichtigen Kunden um Daten gebeten – begrenzt durch den Value Chain Cap, ergänzt durch vertragliche Anforderungen.

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