CSRD-Berichtspflicht nach Omnibus: Wer in der Branche betroffen ist
Mit dem Omnibus-Paket hat die EU die Berichtspflicht nach der Corporate Sustainability Reporting Directive deutlich eingegrenzt. Berichten müssen Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. € Umsatz. In der Ernährungsindustrie trifft das die großen Molkereien, Fleischkonzerne, Süßwaren- und Getränkehersteller sowie einzelne Großkellereien. Von den rund 6.000 Unternehmen der Branche, die die BVE zählt, bleibt die große Mehrheit außen vor. Für Weingüter gilt das ohne Ausnahme: Selbst die größten deutschen Weingüter und Winzergenossenschaften liegen weit unter den Schwellen.
Das heißt aber nicht, dass die CSRD für kleine Betriebe folgenlos bleibt. Die berichtspflichtigen Unternehmen müssen ihre Wertschöpfungskette abbilden, und dazu gehören ihre Lieferanten. Ein Hersteller von Fruchtsaft, der an eine berichtspflichtige Handelskette liefert, erhält dadurch Datenanfragen, die inhaltlich an die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) angelehnt sind: Treibhausgasemissionen nach Scope 1, 2 und 3, Energieverbrauch nach Energieträgern, Wasserentnahme, Verpackungsmaterialien, Arbeitsbedingungen in der eigenen Lieferkette. Die Kommission hat für diese Fälle den freiwilligen VSME-Standard für kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen, der die Anfragen begrenzen soll. In der Praxis haben die Handelskonzerne ihre eigenen Fragebögen und Portale.
| Unternehmenstyp | CSRD-Pflicht | Faktische Anforderung | Empfohlenes Format |
|---|---|---|---|
| Weingut, 5–50 ha, Direktvermarktung | Nein | Zertifizierer, Bank, Verpächter, Gastronomie | Kennzahlenblatt, optional DNK |
| Kellerei oder Genossenschaft mit LEH-Listung | Nein | Lieferantenportale des Handels, PCF je Artikel | VSME oder DNK, CO₂-Bilanz |
| Lebensmittelhersteller 50–250 MA, Eigenmarken | Nein | SBTi-Zielvereinbarung, IFS ESG Check, PPWR | VSME, PCF, Transformationsplan |
| Lebensmittelkonzern > 1.000 MA, > 450 Mio. € | Ja, ESRS | Wesentlichkeitsanalyse, Prüfung | ESRS-Bericht im Lagebericht |
Lieferkettenanfragen des Handels: Die eigentliche Berichtspflicht
Der Lebensmitteleinzelhandel hat sich wissenschaftsbasierte Klimaziele gesetzt und muss dafür seine Scope-3-Emissionen senken, die bei Händlern den weitaus größten Teil der Bilanz ausmachen. Lidl nennt einen Anteil von über 99 %. Die REWE Group hat angekündigt, mit allen strategischen Eigenmarken-Lieferanten in Deutschland Klimaziele im Einklang mit der Science Based Targets Initiative zu vereinbaren. Lidl bietet Lieferanten ein Portal mit Schulungen zur Treibhausgasbilanzierung und erfasst den Fortschritt jährlich.
Für einen Erzeuger bedeutet das: Die Frage lautet nicht mehr „Haben Sie ein Nachhaltigkeitskonzept?“, sondern „Wie hoch ist der Product Carbon Footprint Ihres Artikels, welche Reduktionsziele haben Sie und wie weisen Sie den Fortschritt nach?“. Die Antworten müssen methodisch belastbar sein, weil der Händler sie in seine eigene Bilanz übernimmt. Üblich sind das GHG Protocol für die Unternehmensbilanz und ISO 14067 für den produktbezogenen Fußabdruck. Wer heute ohne diese Zahlen in ein Listungsgespräch geht, hat einen strukturellen Nachteil gegenüber Wettbewerbern, die sie liefern.
IFS Food und der ESG Compliance Check
Viele Lebensmittelhersteller sind nach IFS Food zertifiziert, weil der Handel es verlangt. IFS hat im Mai 2025 den IFS ESG Compliance Check in Version 1 veröffentlicht: ein Zusatzprogramm mit 20 Anforderungen in fünf Themenfeldern, von Nachhaltigkeits- und Lieferkettenpolitik über die Verpflichtung der Unternehmensleitung und die Bewertung negativer Auswirkungen bis zu Stakeholder-Kommunikation und Datenmanagement. Vorab reicht das Unternehmen ein Pre-Assessment und einen Risikominderungsplan für Rohstoffe mit hohem Risiko ein. Optional lässt sich das Carbon-Footprint-Modul kombinieren. Der Check kann eigenständig oder direkt im Anschluss an ein IFS-Food-Audit durchgeführt werden; das IFS-Food-Zertifikat bleibt davon unberührt. Noch verlangt ihn kein Gesetz; wir rechnen damit, dass einzelne Händler ihn in den kommenden Jahren in Lieferantenverträge aufnehmen, so wie es bei IFS Food selbst geschehen ist.
Produktrecht: PPWR, EUDR und Herkunftsangaben
Die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar. Erzeuger von Verpackungen müssen seitdem eine Konformitätsbewertung durchführen, eine technische Dokumentation führen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, die fünf Jahre (Einweg) bzw. zehn Jahre (Mehrweg) aufzubewahren ist. Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten PFAS-Grenzwerte, für alle Verpackungen ein Summengrenzwert von 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI. Gestaffelt folgen die harmonisierte Materialkennzeichnung (voraussichtlich ab August 2028), Vorgaben zum Leerraum sowie ab 2030 Recyclingfähigkeit nach Leistungsstufen und Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen. Für Weingüter ist vor allem relevant, dass Flasche, Verschluss, Kapsel und Etikett als Verpackungssystem bewertet werden und dass für Mehrwegverpackungen und -systeme eigene Anforderungen an Umlauffähigkeit und Systembetrieb gelten.
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) erfasst Rind, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja und Holz einschließlich daraus hergestellter Erzeugnisse wie Schokolade, Palmfett in Backwaren, Sojaprotein oder als eigenständige Ware gekaufte Holzpaletten und -kisten. Verpackung, die ausschließlich ein anderes Produkt stützt, schützt oder trägt, ist ausgenommen. Nach der zweiten Verschiebung gilt die Verordnung ab dem 30. Dezember 2026 für mittlere und große Unternehmen und ab dem 30. Juni 2027 für Klein- und Kleinstunternehmen. Mit der Änderung vom Dezember 2025 wurden nachgelagerte Pflichten vereinfacht: Die Sorgfaltserklärung gibt ab, wer das Erzeugnis erstmals in der EU in Verkehr bringt; der erste nachgelagerte Marktteilnehmer erfasst die Referenznummern und sichert die Rückverfolgbarkeit. Für einen Konservenhersteller, der Kakao oder Palmöl als Zutat bezieht, heißt das: Referenznummern der Lieferanten einfordern und dokumentieren.
Was nicht vergessen werden darf
Weiter gelten das Verpackungsgesetz mit Registrierung bei der Zentralen Stelle (LUCID), bis es an die PPWR angepasst ist, das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, die Lebensmittelinformationsverordnung mit Herkunftsangaben, die Düngeverordnung für den Weinbau sowie das Pflanzenschutzgesetz mit Dokumentationspflicht. Nachhaltigkeitsaussagen auf Etiketten („klimaneutral“, „umweltfreundlich“) unterliegen seit dem 27. September 2026 mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie im UWG strengeren Nachweispflichten.
Freiwillige Standards als Antwort auf alle Anfragen
Statt jeden Fragebogen einzeln zu beantworten, empfehlen wir kleinen und mittleren Betrieben einen freiwilligen Standard, der die Anfragen des Handels, der Zertifizierer und der Banken abdeckt. Für Weingüter existiert seit 2020 ein DNK-Branchenleitfaden für Weinbaubetriebe, erarbeitet an der TH Bingen im Auftrag des rheinland-pfälzischen Weinbauministeriums, mit 23 weinbauspezifischen Zusatzindikatoren. Für Lebensmittelhersteller mit Handelslistung ist der VSME-Standard meist der direktere Weg, weil seine Kennzahlen den Abfragen der Händler entsprechen; der DNK bildet ihn seit September 2025 in einem eigenen Modul ab. Welche Variante für Sie passt, klären wir im Erstgespräch anhand Ihrer Kundenstruktur.
Pflichten-Check für Ihren Betrieb
Wir prüfen in einem kostenlosen Erstgespräch, welche Anfragen und Verordnungen Ihren Betrieb treffen und mit welchem Standard Sie sie am effizientesten beantworten.
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